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LSG Bayern, 24.08.2010 - L 3 U 31/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- openjur.de
Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahme der Berufung per Telefax - keine Anfechtbarkeit bzw Widerrufbarkeit - Missverständnis zwischen Kläger und seinem Bevollmächtigten - Fortführung des Verfahrens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Statthaftigkeit der Anfechtung einer Rücknahme der Berufung per Telefax im sozialgerichtlichen Verfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGG § 156 Abs. 1 S. 1; SGG § 156 Abs. 2 S. 1
Statthaftigkeit der Anfechtung einer Rücknahme der Berufung per Telefax im sozialgerichtlichen Verfahren - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 15.09.2008 - S 20 U 270/06
- LSG Bayern, 24.08.2010 - L 3 U 31/10
- BSG, 17.12.2010 - B 2 U 278/10 B
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- KG, 29.06.1998 - 24 U 9250/97
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unbeabsichtigter Abgabe …
Auszug aus LSG Bayern, 24.08.2010 - L 3 U 31/10
Denn, wie bereits erwähnt, ist eine Anfechtung oder ein Widerruf auch bei einer irrtümlich z.B. per Telefax erklärten Rechtsmittelrücknahme nicht möglich (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., Rz. 2a zu § 156 SGG mit Hinweis auf KG NJW 98, 3357).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2012 - L 11 AS 1324/11 Dementsprechend stellt ein Missverständnis zwischen dem Kläger und seinen Bevollmächtigten keinen Grund dafür dar, das Verfahren nach erklärter Rücknahme der Berufung fortzuführen (LSG Bayern, Urteil vom 24. August 2010 - L 3 U 31/10).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2011 - L 9 AS 467/09 Auch ein Missverständnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der Berufungsklägerin kann einen Widerruf der prozessbeendenden Erklärung und eine Fortführung des Berufungsverfahrens nicht rechtfertigen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24. August 2010, Az.: L 3 U 31/10, zitiert nach juris).